Informationsbroschüre zu Schutzräumen in der Schweiz

Informationen zu Zweck, Aufbau und Nutzung von Personenschutzräumen

Die Broschüre richtet sich an die breite Bevölkerung und insbesondere an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen. Sie informiert über Pflicht zum Bau von Schutzräumen, deren Zweck und Schutzwirkung, Aufbau und Ausrüstung, Unterhalt und Nutzung in Friedenszeiten sowie die Vorbereitung der Einrichtung und Schutzplatzzuweisung bei einer wachsenden Bedrohung.

Nebst ausführlichen Informationstexten enthält das Dokument einfache und nützliche Animationen zur Veranschaulichung der Funktion und Inbetriebnahme eines Schutzraumes.

f.a.q.

Hier findest Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen

Fragen und Antworten zum Schutzbau

Wie viele Schutzplätze gibt es in der Schweiz?

Generell gilt der Grundsatz: «Für jede Einwohnerin und für jeden Einwohner ein Schutzplatz»

Laut dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) gibt es schweizweit ca. 360’000 Personenschutzräume. Zusätzlich existieren rund 1700 Schutzanlagen. Insgesamt stehen der schweizer Wohnbevölkerung in etwa 8,6 Millionen Schutzplätze zur Verfügung.

Für welche Wohnbauten gilt die Schutzraumpflicht?

Seit einigen Jahren werden neue Schutzräume nur noch bei grösseren Überbauungen errichtet. Eine Baupflicht besteht nur, sofern der Schutzplatzbedarf in der Gemeinde nicht bereits gedeckt ist. Für Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann der Kanton darüber hinaus Ausnahmen bewilligen. Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der Schutzräume tragen in der Regel die Liegenschaftseigentümer/innen.

Wenn kein eigener Schutzraum erstellt werden muss, entstehen dann trotzdem Kosten?

Kleinere Wohnbauten sind in der Regel von der Schutzraumbaupflicht ausgenommen. Der Eigentümer/in muss anstelle eines Neubaus eine Abgabe leisten. In der Regel beläuft sich die einmalige Gebühr zwischen 400 bis 800 Franken pro Schutzplatz. Auch Besitzer/innen grösserer Bauten, die von der Schutzraumpflicht befreit sind, haben eine Ersatzabgabe zu leisten. Diese Abgaben fliessen in den Unterhalt bzw. in den Bau von Schutzräumen.

Welche Ausrüstung muss ein Schutzraum haben?

Private Schutzräume müssen über Liegestellen und Notabortvorrichtungen (Trockenklosetts) verfügen. Je nach Grösse des Schutzraumes sind für letztere Abortkabinen zu erstellen. Dieses Material muss entweder im Gebäude oder auf dem Areal gelagert werden, auf welchem sich der Schutzraum befindet. Bauten, die vor dem 1. Januar 1987 errichtet worden sind und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundes ausgerüstet werden.

Für die Unterhaltstätigkeiten der Schutzräume ist der Eigentümer/in zuständig. Fehlende oder defekte Schutzraumkomponenten können direkt bei verschiedenen schweizer Firmen beschafft werden. Das Amt für Militär und Zivilschutz „AfMZ“ des Kanton St. Gallen empfiehlt unter anderem vier landläufig bekannte Unternehmen: Mengau AG, Lunor, Bühler GmbH und Foppa. Es existieren auf dem Markt viele weitere Anbieter für Schutzraumreparaturen, Kontrollen und für den Verkauf von Schutzrauminventar.

Dürfen Schutzräume in Friedenszeiten anderweitig genutzt werden?

Mit Schutzbauten verhält es sich wie mit Versicherungen: Lieber haben und nicht brauchen als umgekehrt. Entsprechend sind Hauseigentümer nicht verpflichtet, den Schutzraum stets in Bereitschaft zu halten. Die Räumlichkeiten dürfen somit als Keller oder anderweitig genutzt werden. Auf Anordnung des Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder einer kantonalen Behörde muss der Schutzraum vom Eigentümer/in innert fünf Tagen leergeräumt respektive betriebsbereit gemacht werden.  Bauliche Veränderungen oder gar Wanddurchbrüche für Leitungen oder Ähnliches während der Friedensnutzung sind bewilligungspflichtig. Auskunft dazu gibt das Amt für Militär und Zivilschutz, Schutzbauten – thomas.schlaepfer@sg.ch 058 229 71 07

Wer ist für den Zustand des Schutzraumes verantwortlich?

Für den Zustand des Schutzraumes und dessen Ausrüstung ist der Liegenschaftsbesitzer/in zuständig. Laut Bundesgesetz müssen sämtliche Schutzräume mindestens alle zehn Jahre behördlich inspiziert werden. Im Kanton St. Gallen ist dafür das Amt für Militär und Zivilschutz „AfMZ“, die Abteilung Kantonales Einsatzelement „KEE“ zuständig. Bei der periodischen Schutzraumkontrolle „PSK“, welche ausschliesslich durch das Fachpersonal des „KEE“ durchgeführt wird, wird eine Mängelliste erstellt. Die anschliessende Behebung der Beanstandungen in nützlicher Frist ist Pflicht. Die Eigentümer/innen von privaten Schutzräumen sind zu normalen Unterhaltsarbeiten wie z.B. die Reinigung des Schutzraums und des Notausstiegs verpflichtet.

Wie pflege ich meinen Schutzraum?

Das Amt für Militär und Zivilschutz hat für den korrekten Unterhalt eines Schutzraumes ein Merkblatt erstellt. Dieses Dokument erklärt die wichtigsten Schutzraumkomponenten und dessen Unterhaltstätigkeiten.

Als Ergänzung zum kantonalen Merkblatt und zur besseren Veranschaulichung hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz „BABS“ ein kommentarloses Unterhaltserklärvideo produziert.

Wo ist mein Schutzplatz?

Die Gemeinden im Kanton St. Gallen verzichten auf die stete Veröffentlichung der Schutzraumzuweisung. Da die Wohnbevölkerung durch Weg- und Umzüge, durch Geburten und Todesfälle sowie durch Adressänderungen stetig ändert, aber auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, wird auf die proaktive Schutzraumzuteilung verzichtet. Erst wenn ein Katastrophenfall sehr wahrscheinlich ist, wird das Bundesamt für Bevölkerungsschutz „BABS“ den Gemeinden den Auftrag erteilen, die Schutzraumzuweisung vorzunehmen. Trifft dies zu, wird die St. Galler Bevölkerung direkt von der Wohngemeindeverwaltung informiert. Bei einer Zuweisung wird auf die Beibehaltung von Familien- und Wohngemeinschaften sowie auf kürzeste Distanz von der Wohnadresse zum Schutzraum geachtet.

Werden meinem eigenen Schutzraum fremde Personen zugeteilt, wenn ich mehr Schutzplätze als Bewohner in meinem Haus habe?

Die Schutzplätze in einem Schutzraum sind in die Schutzplatzbilanz der Wohngemeinde eingerechnet. Die Zuweisung der Bevölkerung in die vorhandenen Schutzräume wird durch die Gemeinde vorgenommen. Es ist möglich, dass Personen ausserhalb ihres Bekanntenkreises in ihren Schutzraum zugeteilt werden.

Was soll ich in mein Notgepäck einpacken?

Ihr Notgepäck sollte auf 2-3 Tage ausgelegt sein und folgendes enthalten:

  • Ausweispapiere (Pass oder ID)
  • Krankenkassenkarte und Impfausweis
  • Bankkarte und etwas Bargeld
  • Mobiltelefon inklusive Ladekabel
  • benötigte Medikamente
  • Toilettenartikel
  • Kleidung
  • Taschenlampe (Stromquelle, Batterien)
  • falls vorhanden, tragbares Radio (Kabel und/oder Batterien)
  • Verpflegung
Was sollte ich als Notvorrat zuhause haben?

In der Broschüre „Kluger Rat – Notvorrat“ vom Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung „BWL“ findet man einige Tipps zum Thema.

Was soll ich im Katastrophenfall tun?

Da die Arten von möglichen Bedrohungen und Katastrophen sehr unterschiedlich sind, lässt sich das Verhalten vor dem Eintritt nicht exakt beschreiben. Entsprechend lautet die Weisung des Bundes:

Ertönen die Sirenen ausserhalb des jährlichen Tests am ersten Mittwoch im Februar mit einem regelmässig auf- und absteigenden Ton, ist eine Gefährdung der Bevölkerung möglich.

In diesem Fall sollten Sie:

  • Radio hören und Alertswiss oder MeteoSwiss App prüfen
  • Anweisungen der Behörden befolgen
  • Nachbarschaft informieren

Genauere Informationen und mögliche Verhaltensweisen respektive Tipps zu vorbeugenden Massnahmen, vom Notfallvorrat bis zur Informations-App „Alertswiss“, findet man auf der Homepage untere Notfalltreffunkte.

so pflegen Sie Ihren Schutzraum korrekt 

Bei welchen Firmen können Schutzbetten, Trockenklosetts und andere Schutzraumkomponenten beschafft werden?

Für die Unterhaltstätigkeiten der Schutzräume ist der Eigentümer/in zuständig. Fehlende oder defekte Schutzraumkomponenten können direkt bei verschiedenen schweizer Firmen beschafft werden. Das Amt für Militär und Zivilschutz „AfMZ“ des Kanton St. Gallen empfiehlt unter anderem vier landläufig bekannte Unternehmen: Mengau AG, Lunor, Bühler GmbH und Foppa. Es existieren auf dem Markt viele weitere Anbieter für Schutzraumreparaturen, Kontrollen und für den Verkauf von Schutzrauminventar. 

Schweizer Zivilschutzbunker entstanden während des Kalten Kriegs. «NZZ Format» geht der Frage nach, woher diese Bunkermentalität kommt und wie zukunftstauglich sie ist.

Darum geht es in der Doku

In der Schweiz gibt es über 360 000 Zivilschutzbunker – und damit im Ernstfall genügend Schutzplätze für die gesamte Bevölkerung des Landes. Aufgrund des Kriegs in der Ukraine haben die Bunkerbauer momentan Hochkonjunktur. Entstanden ist dieses weltweit einmalige System von Schutzräumen während des Kalten Kriegs: Angesichts des bedrohlichen Säbelrasselns zwischen den USA und der Sowjetunion entschied sich die Schweiz damals für die Strategie «Wir machen den Igel». War diese Bunkermentalität Ausdruck eines besonders ausgeprägten Sicherheitsbedürfnisses? Was ist davon heute noch zu spüren? Und wie zukunftstauglich ist dieses Konzept in einer globalisierten Welt? Ein Bunkerbauer, eine Historikerin und eine Sicherheitspolitikerin geben Antwort .

Kleinstschutzräume sollen aufgehoben werden

„Die in Kleinstschutzräumen installierten Ventilationsaggregate sind bereits über 40 Jahre alt und werden nicht mehr hergestellt. Kleinstschutzräume sollen, wo immer möglich, sukzessive aufgehoben werden!“, sagt Urs Marti.

Das unveröffentlichte Konzept „Schutzbauten“ des Bundesamts für Bevölkerungsschutz hält fest, dass Schutzräume mit weniger als sieben Plätzen aufgehoben werden sollen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis für eine Ersatzbeschaffung der in die Jahre gekommenen Ventilationsaggregate lohnt sich nicht. Die Aufhebung der kleinen Luftschutzkellern in Einfamilienhäusern soll schrittweise kommen. Zuerst muss den betroffenen Personen ein neuer Schutzplatz in einer grösseren Anlage zugewiesen werden können.